DIR_2008_76 · zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
Es besteht neues Interesse an Camelina sativa als Ölpflanze, da die Nachfrage nach alternativen, anspruchsloseren Ölpflanzen (low-input oilseed), deren Nebenprodukte für die Tierernährung verwendet werden können, steigt. Aus dem Gutachten der EFSA vom 27. November 2007 (6) kann der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen von Camelina sativa und daraus hergestellten Erzeugnissen vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Tiergesundheit und öffentlichen Gesundheit nicht notwendig ist, sofern der Gesamtgehalt an Glucosinolaten in der Ernährung nicht die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor den toxischen Auswirkungen von Glucosinolaten ist durch die Bestimmung über flüchtiges Senföl in Alleinfuttermitteln gewährleistet, für das der Höchstgehalt in Allylisothiocyanat ausgedrückt ist, da die Toxizität von Glucosinolaten nach dem Gutachten der EFSA im Allgemeinen auf die (Iso-)thiocyanaten zurückzuführen ist. Es ist daher angezeigt, die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen von Camelina sativa vorhanden sein dürfen, aus Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG zu streichen.
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