Art. 1 – Anwendungsbereich

DIR_2008_90 · über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

(1)Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Gemeinschaft.
(2)Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden. Des Weiteren gilt sie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder von deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
(3)Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Pflanzenschutzvorschriften.
(4)Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach Drittländern ausgeführt zu werden, sofern sie eindeutig als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind. Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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