ErwGr. 26

DIR_2008_90 · über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von zertifiziertem Material und CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material von Mutterpflanzen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie bereits existieren und zertifiziert oder als CAC-Material eingestuft sind, während einer Übergangsfrist auch dann zu gestatten, wenn dieses Material die neuen Anforderungen nicht erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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