Art. 18 – Änderungen und Anpassung der Anhänge

DIR_2008_90 · über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Die Kommission kann Anhang I nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 ändern, um ihn an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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