Art. 21 – Übergangsmaßnahmen

DIR_2008_90 · über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Die Mitgliedstaaten können in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten von Mutterpflanzen, die vor dem 30. September 2012 bereits existierten und bereits amtlich zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für eine Einstufung als CAC-Material vor dem 31. Dezember 2018 erfüllt haben, gestatten. Werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht, so werden sie durch einen Hinweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und/oder Dokument gekennzeichnet. Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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