Art. 12 – Beseitigung

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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