Art. 13 – Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere
a)ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
b)ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und
c)ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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