Art. 17 – Überwachung gefährlicher Abfälle

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Bestimmungen des Artikels 13 einzuhalten; dazu gehören Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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