Art. 19 – Kennzeichnung gefährlicher Abfälle

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle bei der Sammlung, beim Transport und bei der zeitweiligen Lagerung gemäß den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt und gekennzeichnet werden.
(2)Wenn gefährliche Abfälle innerhalb eines Mitgliedstaats verbracht werden, ist ihnen ein Identifikationsdokument — wahlweise in elektronischem Format — beizufügen, das die geeigneten Daten gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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