Art. 24 – Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:
a)Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
b)Verwertung von Abfällen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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