Art. 26 – Registrierung

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen keine Genehmigungspflicht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt über:
a)Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern;
b)Händler oder Makler; und
c)Anlagen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 24 von der Genehmigungspflicht befreit wurden.
Bei der zuständigen Behörde vorliegende Aufzeichnungen werden verwendet, um relevante Informationen für diesen Registrierungsvorgang zu erhalten und die Verwaltungsbelastung zu verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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