Art. 33 – Der Kommission zu übermittelnde Informationen

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme, sobald sie angenommen sind, sowie über wesentliche Änderungen der Pläne und Programme.
(2)Das Format für die Mitteilungen über Annahme und wesentliche Änderungen dieser Pläne und Programme wird nach dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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