Art. 35 – Führen von Aufzeichnungen

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(1)Anlagen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, führen chronologische Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern relevant, über den Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen diese Informationen auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung.
(2)Für gefährliche Abfälle sind die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, mit Ausnahme der Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle transportieren; diese müssen solche Aufzeichnungen mindestens 12 Monate lang aufbewahren. Auf Anfrage der zuständigen Behörden oder eines früheren Besitzers sind Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungstätigkeiten vorzulegen.
(3)Die Mitgliedstaaten können auch von Erzeugern nicht gefährlicher Abfälle verlangen, dass sie die Absätze 1 und 2 einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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