Art. 37 – Berichterstattung und Überprüfung

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle drei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie durch die Vorlage eines sektoriellen Berichts in elektronischer Form. Dieser Bericht enthält auch Informationen über die Altölbewirtschaftung und über die bei der Umsetzung der Abfallvermeidungsprogramme erzielten Fortschritte sowie gegebenenfalls über die in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung. Der Bericht ist auf der Grundlage eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (27) auszuarbeitenden Fragebogens bzw. Vorlage zu erstellen. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.
(2)Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Fragebogen bzw. die Vorlage sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums des sektoriellen Berichts.
(3)Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten sektoriellen Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
(4)Im ersten Bericht, der bis zum 12. Dezember 2014 erstellt wird, überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschriften über Energieeffizienz, und legt gegebenenfalls einen Überarbeitungsvorschlag vor. In dem Bericht werden auch die aktuellen Abfallvermeidungsprogramme und die Abfallvermeidungsziele und -indikatoren der Mitgliedstaaten bewertet und es wird geprüft, ob Programme auf Gemeinschaftsebene, einschließlich der Programme für die Herstellerverantwortung bei bestimmten Abfallströmen, sowie Zielvorgaben, Indikatoren und Maßnahmen auf den Gebieten Recycling sowie stofflicher und energetischer Verwertung, zweckmäßig sind, die dazu beitragen können, die in den Artikeln 1 und 4 genannten Ziele wirkungsvoller zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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