Art. 38 – Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt
DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
(1)Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der Definitionen für Verwertung und Beseitigung erarbeiten. Erforderlichenfalls wird die Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen präzisiert. Die örtlichen klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die Energiemenge haben, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 4 des Vertrags sowie der Gebiete, die in Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden. Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2)Die Anhänge können an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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