ErwGr. 17

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Abfallsammelsysteme, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, sollten nicht der Registrierung unterliegen, da sie ein niedrigeres Risiko aufweisen und zur getrennten Sammlung von Abfällen beitragen. Beispiele solcher Systeme sind die Sammlung alter Arzneimittel durch Apotheken, Rücknahmesysteme für Verbrauchsgüter in Geschäften und Systeme der Gemeinschaftsentsorgung in Schulen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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