ErwGr. 14

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle sollte unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Zubereitungen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Gefährliche Abfälle sollten gemäß strenger Anforderungen geregelt werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung zu unterbinden oder so weit wie möglich zu beschränken. Ferner ist das System beizubehalten, nach dem Abfälle und gefährliche Abfälle gemäß dem zuletzt durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (10) erstellten Verzeichnis der Abfallarten eingestuft wurden, um eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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