ErwGr. 11

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Die Abfalleigenschaft von nicht kontaminierten, ausgehobenen Böden und anderen natürlich vorkommenden Materialien, die an anderen Standorten verwendet werden als dem, an dem sie ausgehoben wurden, sollte nach Maßgabe der Abfalldefinition sowie der Bestimmungen über Nebenprodukte oder über das Ende der Abfalleigenschaft geprüft werden, die in dieser Richtlinie niedergelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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