ErwGr. 22

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition sollten nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf Nebenprodukte, bei denen es sich nicht um Abfälle handelt, und zum anderen auf Abfälle, die nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, angewendet werden. Zur Spezifizierung bestimmter Aspekte der Abfalldefinition sollte in dieser Richtlinie Folgendes präzisiert werden:
Es sollte zum einen genau geregelt werden, wann es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die aus einem Herstellungsprozess hervorgehen, der nicht in erster Linie zur Erzeugung dieser Stoffe oder Gegenstände bestimmt ist, um Nebenprodukte und nicht um Abfälle handelt. Die Entscheidung, dass ein Stoff kein Abfall ist, kann nur auf der Grundlage eines regelmäßig aktualisierten koordinierten Ansatzes getroffen werden, und sie muss mit dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Einklang stehen. Ist die Verwendung eines Nebenprodukts nach einer umweltschutzbezogenen Genehmigung oder allgemeinen Umweltvorschriften gestattet, so kann dies von den Mitgliedstaaten als Instrument für die Entscheidung herangezogen werden, dass nicht mit schädlichen Gesamtauswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu rechnen ist. Ein Gegenstand oder Stoff sollte nur dann als Nebenprodukt gelten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Da Nebenprodukte zu Produkten zu rechnen sind, müssen bei der Ausfuhr von Nebenprodukten die Anforderungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts eingehalten werden.
Es sollte zum anderen festgelegt werden, wann bestimmte Abfälle nicht länger Abfälle sind, und zwar unter Zugrundelegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die ein hohes Maß an Umweltschutz bieten und mit ökologischem und ökonomischem Nutzen verbunden sind. Mögliche Kategorien von Abfällen, für die Spezifikationen und Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft entwickelt werden sollten, sind unter anderem Bau- und Abbruchabfälle, bestimmte Aschen und Schlacken, Metallabfälle, körniges Gesteinsmaterial, Reifen, Textilien, Kompost, Altpapier und Glas. Für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft kann ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen, um nachzuweisen, dass er die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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