ErwGr. 24

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Auf der Grundlage der Abfalldefinition kann die Kommission im Interesse größerer Sicherheit und Kohärenz Leitlinien festlegen, mit denen im Einzelfall bestimmt wird, wann Stoffe oder Gegenstände zu Abfällen werden. Solche Leitlinien können unter anderem für elektrische und elektronische Geräte und Fahrzeuge ausgearbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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