ErwGr. 33

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (16) gelten gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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