ErwGr. 47

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für bestimmte Fragen festzulegen, etwa für die Frage, unter welchen Bedingungen ein Gegenstand als Nebenprodukt zu betrachten ist, wann die Abfalleigenschaft endet und welche Abfälle als gefährlich einzustufen sind, sowie ausführliche Bestimmungen über die Anwendung der Recyclingziele dieser Verordnung und die Berechnungsmethoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festzulegen. Überdies sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen zu präzisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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