ErwGr. 44

DIR_2008_98 · über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und der Anerkennung der ökologischen Vorteile ist es ratsam, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (19) in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. Die Richtlinie 75/439/EWG sollte daher aufgehoben werden. Die Altölbewirtschaftung sollte im Einklang mit der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie erfolgen und es sollte den Optionen der Vorzug gegeben werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen. Die getrennte Sammlung von Altölen ist weiterhin entscheidend für ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Vermeidung von Umweltschäden aufgrund unsachgemäßer Beseitigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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