Art. 16 – Vollständige Harmonisierung

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

(1)Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 und Artikel 18 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten, sofern diese Richtlinie eine Harmonisierung vorsieht, keine anderen Bestimmungen beibehalten oder einführen als in dieser Richtlinie vorgesehen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten nicht zum Nachteil der E-Geld-Inhaber von den einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Richtlinie umsetzen oder den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, abweichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich darin erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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