Art. 18 – Übergangsbestimmungen

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

(1)Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG im Mitgliedstaat ihres Sitzes aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedstaaten verpflichten diese E-Geld-Institute, den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Angaben zu übermitteln, damit diese bis zum 30. Oktober 2011 entscheiden können, ob die E-Geld-Institute die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und andernfalls, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um dies sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss. E-Geld-Institute, welche die Anforderungen erfüllen, erhalten eine Zulassung, werden in das Register aufgenommen und sind verpflichtet, die Anforderungen von Titel II zu erfüllen. Werden die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie von den E-Geld-Instituten bis zum 30. Oktober 2011 nicht erfüllt, wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein E-Geld-Institut automatisch eine Zulassung erhält und in das Register nach Artikel 3 aufgenommen wird, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass das betroffene E-Geld-Institut die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 erfüllt. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen E-Geld-Institute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2000/46/EG bis zum 30. April 2012 fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein. E-Geld-Instituten, denen in diesem Zeitraum weder eine Zulassung noch eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 9 der vorliegenden Richtlinie gewährt wurde, wird die Ausgabe von E-Geld untersagt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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