Art. 20 – Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. ‚Kreditinstitut‘: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;“. b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Finanzinstitut‘: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;“.
2.In Anhang I wird folgende Nummer angefügt: „15. Ausgabe von E-Geld“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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