ErwGr. 13

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und nicht zu Sparzwecken verwendet wird, stellt die Ausgabe von E-Geld als solche keine Entgegennahme von Einlagen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) dar. E-Geld-Instituten sollte es nicht gestattet sein, Kredite aus Geldern zu gewähren, die sie für die Durchführung von E-Geld-Transaktionen entgegennehmen oder halten. Außerdem sollte es E-Geld-Emittenten nicht gestattet sein, Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren, es sei denn, diese Vorteile stehen nicht im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem ein E-Geld-Inhaber E-Geld hält. Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als E-Geld-Institut sollten aufsichtsrechtliche Anforderungen einschließen, die in angemessenem Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen, die diese Institute unabhängig von jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld eingehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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