ErwGr. 10

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen Geschäftsmodell E-Geld ausgeben, unter anderem durch den Verkauf oder Wiederverkauf von E-Geld-Produkten an das Publikum, die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Kundenanfrage oder Aufladung von E-Geld-Produkten der Kunden. Während es E-Geld-Instituten nicht gestattet sein sollte, E-Geld über Agenten auszugeben, sollte es ihnen gestattet sein, die im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG angeführten Zahlungsdienste über Agenten anzubieten, sofern die in Artikel 17 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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