ErwGr. 8

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Die Definition des Begriffs „E-Geld“ sollte E-Geld umfassen, unabhängig davon, ob es auf einem im Besitz des E-Geld-Inhabers befindlichen Datenträger oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein bestimmtes Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird. Die Definition sollte weit genug sein, um technologische Innovation nicht zu behindern und nicht nur alle schon heute im Markt verfügbaren E-Geld-Produkte, sondern auch solche Produkte zu erfassen, die in Zukunft noch entwickelt werden könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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