Art. 16 – Biokraftstoffe und Zusatzstoffe

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(1)Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 9 nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind.
(2)Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie a) den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt worden sind oder b) im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelagert werden, der Mitgliedstaat Vorschriften erlassen hat, mit denen sichergestellt wird, dass sie gemäß den Bevorratungsverpflichtungen aus dieser Richtlinie gehaltenen Erdölerzeugnissen beigemischt, und dass sie für Beförderungszwecke verwendet werden sollen.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Bestimmungen zur Berücksichtigung von Biokraftstoffen und Zusatzstoffen bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Bestimmung der Vorratsmengen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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