Art. 25 – Umsetzung

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2012 nachzukommen. Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten, die zum 31. Dezember 2012 nicht Mitgliedsländer der IEA sind und ihren Inlandsverbrauch vollständig mit Einfuhren abdecken, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2014 nachzukommen. Bis zum Inkraftsetzen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften halten die betreffenden Mitgliedstaaten Erdölvorräte, die den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 81 Tage entsprechen. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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