Anhang I – METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen wird wie folgt berechnet:
Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen errechnet sich durch Addition der Nettoeinfuhren von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, die zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 % verringert werden (wenn der mittlere Naphtha-Ertrag auf dem Gebiet des Mitgliedstaats einen Anteil von 7 % überschreitet, wird die Summe um den effektiven Naphtha-Nettoverbrauch oder um den mittleren Naphtha-Ertrag verringert), und der Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Naphtha, die zur Berücksichtigung von Bestandsänderungen ebenfalls angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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