Anhang II – METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Für die Zwecke des Artikels 3 wird das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wie folgt berechnet:
Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandslieferungen“ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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