Anhang IV – Bestimmungen zur Erstellung von Statistiken über die gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Jeder Mitgliedstaat erstellt — gemäß Artikel 3 entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs — monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen und übermittelt diese Statistiken der Kommission. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anhang III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.
Befinden sich bei der Berechnung gemäß Artikel 3 zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den ZBS am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen. Die Mitgliedstaaten geben ferner stets an, ob die Vorräte dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch ein oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der ZBS gehalten werden.
Für sämtliche Vorräte, die im dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, erstellt der Mitgliedstaat nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte und übermittelt diese der Kommission. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. ZBS sowie die Mengen anzugeben.
Die gemäß diesem Anhang erstellten Statistiken werden der Kommission binnen 55 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie der Kommission auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln. Anfragen können bis zu fünf Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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