Art. 4 – Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(1)Die gehaltenen Vorratsmengen werden entsprechend den Methoden in Anhang III berechnet. Bei der Berechnung der Vorratsmengen, die für die gemäß Artikel 9 berücksichtigten Kategorien gehalten werden, gelten diese Methoden nur für die Produkte der jeweils relevanten Kategorie.
(2)Bei der Berechnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gehaltenen Vorratsmengen sind die Daten des Bezugsjahres zu verwenden, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wird.
(3)Sämtliche Erdölvorräte können gleichzeitig sowohl in die Berechnung der Sicherheitsvorräte eines Mitgliedstaats als auch in die Berechnung seiner spezifischen Vorräte einbezogen werden, sofern diese Vorräte alle Bedingungen dieser Richtlinie für beide Arten von Vorräten erfüllen.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden und Verfahren zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Insbesondere kann es sich als erforderlich und nützlich erweisen, diese Methoden und Verfahren, auch die Anwendung von Abschlägen gemäß Anhang III, anzupassen, um die Übereinstimmung mit der IEA-Praxis sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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