Art. 6 – Verzeichnis der Sicherheitsvorräte — Jahresbericht

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt ein fortlaufend aktualisiertes und detailliertes Verzeichnis aller von ihm gehaltenen Sicherheitsvorräte, die keine spezifischen Vorräte sind. Dieses Verzeichnis enthält insbesondere Informationen, anhand deren genau bestimmt werden kann, in welchem Depot, in welcher Raffinerie oder in welcher Lagereinrichtung sich die genannten Vorräte befinden, sowie Informationen über die betreffenden Mengen, den Eigentümer der Vorräte und ihre Art, wobei die Kategorien gemäß Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 zugrunde gelegt werden.
(2)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 25. Februar eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses; in dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen, und dürfen sich nicht auf Daten beziehen, die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2013 betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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