ErwGr. 13

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Angesichts der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Einführung von Notfallmaßnahmen, der Angleichung der Standards, die durch die nationalen Bevorratungssysteme gewährleistet werden, und der Gewährleistung einer besseren Übersicht über die Vorratsmengen, insbesondere in Krisenzeiten, sollten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft die Mittel für eine bessere Kontrolle über die Vorräte haben. Vorräte, die im Rahmen bilateraler Übereinkünfte gehalten werden, oder vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen („Delegationen“), die alle Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, sind nützliche Instrumente, die mit dem Ziel einer stärkeren Angleichung vereinbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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