ErwGr. 5

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Gemäß der Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (4), werden die Vorräte auf der Grundlage des Tagesdurchschnitts des Inlandsverbrauchs des vorhergehenden Kalenderjahres bestimmt. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974 (im Folgenden als „IEA-Übereinkommen“ bezeichnet) werden jedoch anhand der Nettoeinfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen berechnet. Aus diesem Grund und aufgrund anderer methodischer Abweichungen sollten die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Sicherheitsvorräte der Gemeinschaft an die Berechnungsmethoden nach dem IEA-Übereinkommen angeglichen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass die IEA-Berechnungsmethoden möglicherweise im Lichte der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen technologischen Verbesserungen evaluiert werden müssen und dass die nicht der IEA angehörenden Mitgliedstaaten, die vollständig von Einfuhren abhängig sind, möglicherweise einen längeren Zeitraum zur Anpassung ihrer Bevorratungsverpflichtungen benötigen. Weitere Änderungen der Methoden und Verfahren zur Berechnung der Vorratsmengen können insbesondere erforderlich und nützlich sein, um die Übereinstimmung mit der IEA-Praxis zu erhöhen; dazu könnten z. B. Änderungen gehören, die dazu führen, dass der bei der Berechnung der Vorräte angewandte Kürzungssatz von 10 % für bestimmte Mitgliedstaaten gesenkt wird, Änderungen, die eine unterschiedliche Behandlung von Naphthavorräten ermöglichen würden, oder Änderungen, die es gestatten würden, Vorräte auf Tankschiffen in den Territorialgewässern eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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