Art. 5 – Ausnahmen

DIR_2009_123 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

(1)Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 15, Regel 34, Regel 4.1 oder Regel 4.3 bzw. die in Anlage II Regel 13, Regel 3.1.1 oder Regel 3.1.3 des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.
(2)Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 4.2 bzw. die in Anlage II Regel 3.1.2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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