Art. 5a – Straftaten

DIR_2009_123 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 als Straftaten betrachtet werden.
(2)Absatz 1 gilt nicht für minder schwere Fälle, in denen die begangene Handlung keine Verschlechterung der Wasserqualität verursacht.
(3)Wiederholte minder schwere Fälle, die nicht für sich alleine, doch in Verbindung miteinander zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, werden als Straftaten betrachtet, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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