Art. 4 – Mindestniveau der Benzindampf-Rückgewinnung

DIR_2009_126 · über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, die Benzindampfabscheidungseffizienz dieser Systeme bei mindestens 85 % liegt, wie vom Hersteller gemäß den maßgeblichen europäischen technischen Normen oder Typgenehmigungsverfahren nach Artikel 8 oder — sofern es derartige Normen oder Verfahren nicht gibt — gemäß den maßgeblichen nationalen Normen bescheinigt wird.
(2)Mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II, bei denen der rückgewonnene Benzindampf in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände geleitet wird, gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, muss das Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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