Art. 5 – Regelmäßige Überprüfungen und Verbraucherinformation

DIR_2009_126 · über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz von Systemen zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II im Betrieb mindestens einmal jährlich getestet wird, und zwar entweder durch die Überprüfung, ob das Dampf-/Benzinverhältnis unter den simulierten Benzinflussbedingungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 steht, oder durch eine andere geeignete Methode.
(2)Soweit ein automatisches Überwachungssystem installiert wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz mindestens einmal alle drei Jahre getestet wird. Jedes derartige automatische Überwachungssystem muss automatisch Funktionsstörungen der Ausrüstung für die Benzindampf-Rückgewinnung und des automatischen Überwachungssystems selbst feststellen, dem Tankstellenbetreiber Störungen anzeigen und den Benzinfluss aus der defekten Zapfanlage automatisch stoppen, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird.
(3)Hat eine Tankstelle ein System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II installiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf den Zapfsäulen oder in deren Nähe ein Schild, ein Aufkleber oder eine andere Mitteilung angebracht wird, die den Verbraucher über diesen Umstand informiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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