Art. 10 – Unterrichtung der Öffentlichkeit

DIR_2009_128 · über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

Die Mitgliedstaaten können in ihre nationalen Aktionspläne Vorkehrungen über die Unterrichtung von Personen aufnehmen, die der Abdrift ausgesetzt sein könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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