Art. 13 – Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie Behandlung von deren Verpackungen und Restmengen

DIR_2009_128 · über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden von beruflichen Verwendern und gegebenenfalls von Vertreibern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden: a) Lagerung, Handhabung, Verdünnen und Mischen von Pestiziden vor dem Anwenden; b) Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pestiziden; c) Entsorgung von nach dem Anwenden verbleibenden Tankmischungen; d) Reinigung der Geräte nach dem Anwenden; e) Rückgewinnung oder Entsorgung von Restmengen von Pestiziden und deren Verpackungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Pestizide, die für nicht berufliche Verwender zugelassen sind, um eine gefährliche Handhabung zu vermeiden. Diese Maßnahmen können die Verwendung von Pestiziden von geringer Toxizität, gebrauchsfertige Formulierungen und Begrenzungen der Größe von Behältern oder Verpackungen einschließen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lagerbereiche für Pestizide für die berufliche Verwendung so gebaut werden, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. Besonders ist auf den Standort, die Größe und die Baumaterialien zu achten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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