Art. 19

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Die Steuerbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlassabwicklung) endgültig eingeführt wird. Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.
(2)Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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