Art. 21

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Von den Steuern befreit sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in die Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.
(2)Im Sinne dieses Artikels gelten als a) „Schüler und Studenten“: Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind, b) „Ausstattung“: Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu, c) „Schulmaterial“: Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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