Art. 28

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Von der Befreiung ausgeschlossen sind
a)Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind,
b)zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art,
c)Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren,
d)Vieh im Besitz von Viehhändlern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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