Art. 30

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 31 und 32 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland oder Drittgebiet in unmittelbarer Nähe des Gebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes oder Drittgebiet haben. Von der Steuer ebenfalls befreit sind reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate und in dem Drittland oder Drittgebiet von einem Tier geboren sind, das in der Gemeinschaft befruchtet und danach für die Niederkunft zeitweise ausgeführt wurde.
(2)Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt die Befreiung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die unter den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Einfuhrmitgliedstaats gezüchtet, erworben oder eingeführt worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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