Art. 92

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Der Gegenwert des Euro in Landeswährung, der bei der Anwendung dieser Richtlinie zu berücksichtigen ist, wird einmal jährlich festgesetzt. Es gelten die Sätze des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres.
(2)Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der Euro-Beträge ergeben, zu runden.
(3)Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Höhe der Steuerbefreiungen unverändert beizubehalten, die zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung nach Absatz 1 gilt, wenn die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge der Steuerbefreiung von der in Absatz 2 vorgesehenen Rundung eine Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Steuerbefreiung um weniger als 5 v. H. oder eine Verringerung dieser Befreiung zur Folge hätte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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