Art. 94

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die folgenden Personen gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen:
a)Seeleuten der Handelsmarine,
b)Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb der Gemeinschaft in ihr Herkunftsland zurückkehren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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